PRÄAMBEL
Der Verein Swiss Ladies Association- kurz SLA – in Ermatingen hat sich zum Ziel gesetzt, aktive
Frauen bei der Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen. Wir glauben daran, dass jede Frau über
einzigartige Fähigkeiten und Talente verfügt, die es zu entdecken und zu fördern gilt. In
unserer Gemeinschaft legen wir Wert auf Mut, Entschlossenheit und den Spass am Leben.
ARTIKEL 1. NAME UND SITZ
1.1 Unter dem Namen «Swiss Ladies Association“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in Ermatingen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
ARTIKEL 2. ZIEL UND ZWECK
2.1 Der Verein verfolgt den Zweck, Frauen bei der Entwicklung und Nutzung ihrer Fähigkeiten
und Talente zu unterstützen.
2.2 Wir organisieren regelmäßige Veranstaltungen, um den Austausch von Wissen,
Erfahrungen und Ressourcen zu fördern.
2.3 Der Verein bietet Raum für persönliches Wachstum, Networking und die Stärkung des
Selbstbewusstseins.
ARTIKEL 3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitglieder können natürliche, weibliche Personen oder juristische Personen, welche von
einer Frau gegründet wurden oder von einer Frau geführt sind werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
3.2 Privatmitglieder mit Stimmrecht sind weibliche natürliche Personen, welche die Angebote
des Vereins nutzen.
3.3 Geschäftsmitglieder mit Stimmrecht können weibliche, natürliche oder juristische
Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
3.4 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden
3.5 Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag und die Zustimmung des Vorstandes
erworben.
3.6 Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
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ARTIKEL 4. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
4.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Antragsschreiben muss schriftlich an den
Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu
bezahlen.
4.2 Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten sowie Verstösse gegen die Ziele
des Vereins aus dem Verein ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
ARTIKEL 5. MITTEL
5.1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
5.2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt.
Geschäftsmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Privatmitglieder. Ehrenmitglieder und
amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
ARTIKEL 6: ORGANE DES VEREINS
6.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6.2 Es kann eine Revisionsstelle und Geschäftsstelle bei Bedarf eingerichtet werden
ARTIKEL 7: MITGLIEDERVERSAMMLUNG
7.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.
7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen im
Voraus. Einladungen per E-Mail sind gültig.
7.3 Anträge wie Traktandenpunkte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens
4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.
7.4 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die
Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen
7.5 Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
– Entgegennahme des Revisionsberichts
– Festsetzung der Mitgleiderbeiträge
– Kenntnisnahme des Jahresbudgets
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– Kenntnisnahme des Tätigkeitenprogramms
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
– Änderung der Statuten
– Entscheid über Auschlüsse von Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses
7.6 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.7 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt
die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
7.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
7.9 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen
ARTIKEL 8. VORSTAND
8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
8.2 Das Amt der Präsidentin und die Vizepräsidentin werden jährlich getauscht.
8.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
– Er erlässt Reglemente.
– Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
– Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene
Entschädigung anstellen oder beauftragen.
8.4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss
dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
8.5 Der Vorstand konstituiert sich selber.
8.6 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied
kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
8.7 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf
dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
8.8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der
effektiven Spesen.
ARTIKEL 9. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
9.1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
ARTIKEL 10. HAFTUNG
10.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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ARTIKEL 11. REVISIONSSTELLE
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische
Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine
Stichkontrolle durchführen.
11.2 Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
Bericht und Antrag.
11.3 Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
ARTIKEL 12. AUFLÖSUNG DES VEREINS
12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden
12.2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite
Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des
Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
SCHLUSSBESTIMMUNG:
Diese Vereinsstatuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung vom 9. August
2023 mit diesem Datum in Kraft.
Datum, Ort: 16. August 2023
Die Präsidentin, Eveline Rossi Vizepräsidentin, Melanie Unold
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