Skip to content
Swiss Ladies Association
Menu
  • Was machen die Weiber?
  • Events
  • Mitgliedschaft
    • Unsere Weiber
    • Mitgliederantrag
    • Mitgliederbereich
  • Partner
    • Bergbeiz Adlerhorst
    • Bunte Naht
    • dolci rossi
    • Greuter Textil
    • hand-g-macht
    • Karla – Style 4 Life
    • Monika Noël – Life Coach
    • MUD – Melanie Unold Design
    • Perosa
    • Poggenpohl Küchenarchitektur
    • Yarni
  • Kontakt
Menu

 Statuten – Verein Swiss Ladies Association

PRÄAMBEL

Der Verein Swiss Ladies Association- kurz SLA – in Ermatingen hat sich zum Ziel gesetzt, aktive Frauen bei der Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen. Wir glauben daran, dass jede Frau über einzigartige Fähigkeiten und Talente verfügt, die es zu entdecken und zu fördern gilt. In unserer Gemeinschaft legen wir Wert auf Mut, Entschlossenheit und den Spass am Leben.

ARTIKEL 1. NAME UND SITZ

1.1 Unter dem Namen «Swiss Ladies Association“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ermatingen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

ARTIKEL 2. ZIEL UND ZWECK

2.1 Der Verein verfolgt den Zweck, Frauen bei der Entwicklung und Nutzung ihrer Fähigkeiten und Talente zu unterstützen.

2.2 Wir organisieren regelmässige Veranstaltungen, um den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Ressourcen zu fördern. Veranstaltungen sind auch für die Öffentlichkeit zugänglich.

2.3 Der Verein bietet Raum für persönliches Wachstum, Networking und die Stärkung des Selbstbewusstseins.

ARTIKEL 3. MITGLIEDSCHAFT & WARTELISTE

3.1 Mitglieder können natürliche, weibliche Personen oder juristische Personen, welche von einer Frau gegründet wurden oder von einer Frau geführt sind werden, die den Vereinszweck unterstützen.

3.2 Privatmitglieder mit Stimmrecht sind weibliche natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen und den Mitgliederbeitrag entrichten.

3.3 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden

3.4 Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag, die Entrichtung des Mitgliederbeitrags und die Zustimmung des Vorstandes erworben.

3.5 Die Mitgliedschaft erlischt

– bei natürlichen Personen durch Austritt, Nichtentrichten des Mitgliederbeitrags, Ausschluss oder Tod.

– bei juristischen Personen durch Austritt, Nichtentrichten des Mitgliederbeitrags, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

3.6 Einführung der Mitgliederbegrenzung und Warteliste. Die ordentilche Generalversammlung 2025 beschliesst, den Mitgliederbestand des Vereins auf maximal 30 Personen zu begrenzen. Ab Erreichen dieser Zahl wird eine Warteliste für interessierte Personen geführt. Bei Austritt eines Mitglieds wird der freigewordene Platz automatisch an die erstplatzierte Person auf der Warteliste vergeben. Die Warteliste wird nach Eingangsdatum geführt und vom Vorstand verwaltet. Interessentinnen auf der Liste werden auf Anfrage zum aktuellen Listenplatz informiert oder bei relevanten Änderungen (z. B. frei werdende Plätze) direkt kontaktiert. Die Kommunikation erfolgt in der Regel per E-Mail. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäss den üblichen Kriterien

ARTIKEL 4. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

4.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Antragsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4.2 Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten sowie Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Nichtentrichten des Mitgliederbeitrags in angemessener Zahlungsfrist führt zum Austritt.

ARTIKEL 5. MITTEL

5.1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

– Mitgliederbeiträge

– Erträge aus eigenen Veranstaltungen

– Subventionen

– Erträge aus Leistungsvereinbarungen

– Spenden und Zuwendungen aller Art

5.2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

ARTIKEL 6. ORGANE DES VEREINS

6.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6.2 Es kann eine Revisionsstelle und Geschäftsstelle bei Bedarf eingerichtet werden

ARTIKEL 7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

7.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.

7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen im Voraus. Einladungen per E-Mail sind gültig.

7.3 Anträge wie Traktandenpunkte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.

7.4 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen

7.5 Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

– Entgegennahme des Finanzberichts

– Festsetzung der Mitgleiderbeiträge

– Kenntnisnahme des Jahresbudgets

– Kenntnisnahme des Tätigkeitenprogramms

– Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

– Änderung der Statuten

– Entscheid über Auschlüsse von Mitgliedern

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des

Liquidationserlöses

7.6 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.7 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

7.8 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7.9 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen

ARTIKEL 8. VORSTAND

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

8.2 Das Amt der Präsidentin und die Vizepräsidentin werden jährlich getauscht.

8.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

– Er erlässt Reglemente.

– Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

– Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

8.4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

8.5 Der Vorstand konstituiert sich selber.

8.6 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

8.7 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

8.8 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

8.9 Ehrenamtliche Anerkennung:
Als Zeichen der Wertschätzung für die geleistete ehrenamtliche Arbeit hat der Vorstand Anspruch auf ein gemeinsames Essen mit Partner*in einmal jährlich, organisiert und getragen vom Verein.

ARTIKEL 9. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG

9.1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

ARTIKEL 10. HAFTUNG

10.1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

ARTIKEL 11. AUFLÖSUNG DES VEREINS

11.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden

11.2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Vereinsstatuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung vom 9. August 2023, in Ermatingen, mit diesem Datum in Kraft.

Aktualisiert am Datum 1. Juli 2025

Die Präsidentin, Eveline Rossi Vizepräsidentin, Melanie Unold

_____________________________ _____________________________

SLA-STATUTEN | WWW.SWISSLADIESASSOCIATION.COM | ©2025 SWISS LADIES ASSOCIATION – WEIBER MACHEN SACHEN

Share this:

  • Click to share on Facebook (Opens in new window) Facebook
  • Click to share on X (Opens in new window) X

Like this:

Like Loading...

Anstehende Veranstaltungen

Feb. 2
9:00 - 16:00

Wir nähen die SLA-Tunika!

März 14
0:00

Osterhasen selber giessen

März 29
9:00 - 16:00

Wir nähen die SLA-Tunika!

Mai 29
15:45 - 20:00

SLA Vereinsversammlung 2026

Juni 13
11:00 - 16:05

Sträkelschiff 2026

Sep. 5
10:00 - 15:00

Ayurvedisch kochen

Nov. 14
13:00 - 16:00

Kraftband-Workshop

Dez. 11
12:00 - 22:00

SLA-Weihnachtsessen für Mitglieder

Kalender anzeigen

Newsletter

Mit dem Newsletter informieren wir Dich über unsere saisonalen Events. 

Du kannst dich jederzeit wieder abmelden. Weitere Einzelheiten findest Du in unserer Datenschutzrichtlinie.

Herzlichen Dank!

Wir informieren dich über unsere saisonalen Happenings damit du dich bei Interesse rechtzeitig anmelden kannst.

Kontakt

Eveline Rossi, Hauptstrasse 16 B, 8272 Ermatingen

Tel. 044 242 60 00 - hello(a)swissladiesassociation.com

MITGLIEDSCHAFT

Du möchtest Mitglied im Verein Swiss Ladies Association werden?

Jetzt anmelden

VEREIN

Statuten AGB

© 2026 Swiss Ladies Association | Powered by Superbs Personal Blog theme
%d